Das Amtsgericht Hamburg (AZ V ZR 254/17) wies die Klage des Eigentümers gegen die WEG ab. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, auch wenn er aufgrund einer falschen Interpretation der Teilungserklärung der Annahme war, er müsse die Maßnahmen als Sondereigentümer selbst durchführen. Bereits zuvor hatten andere Eigentümer eigenmächtig Fenster in ihren Wohnungen ausgetauscht, auch sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Der Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur dann, wenn die WEG gemeinschaftlich über Instandsetzungsmaßnahmen entschieden hätte oder wenn diese aus dringlichen Gründen zwingend durchgeführt werden müssten. Auch in diesem Fall hätten die Mitglieder der WEG einen Beschluss darüber verfassen müssen, dass es sich um eine zwingend gebotene und auf keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahme handle. Die war nicht der Fall und somit hat der Eigentümer weder unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB) noch in Bezug auf das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Quelle: BGH
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